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Aktuelles zum Verein

Satzung

Details
Zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 11. Februar 2016 18:44

S A T Z U N G:


§ 1 Name und Sitz
Der Name des Vereins ist Obst- und Gartenbauverein Naturfreunde Hofeld - Mauschbach und hat seinen Sitz in 66640 Namborn (Ortsteil Hofeld- Mauschbach). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V.

§ 2 Zweck des Vereins und Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist: die Förderung des Obstbaues, des Gartenbaues, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes, die Erhaltung der Natur im wohnnahen Bereich und dem Angebot einer öko-logischen sinnvollen Freizeitgestaltung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke ver-wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Aufgaben sind:
Unterrichtung und Fortbildung im Obst- und Gartenbau sowie die Landschaftspflege und der Orts-verschönerung durch Vorträge, Kurse, Lehrfahrten und ähnliches. Beratung und Hilfeleistung in Fragen des Anbaues und der Verwertung der Erträge aus Obst- und Gartenbau, Ausstellungen und Informationsveranstaltungen. Förderung des ökologischen Bewusstseins von Kindern und Jugendlichen
Mitgliedschaft: Der Obst- und Gartenbauverein Naturfreunde ist Mitglied des Landesverbandes Saar-Pfalz und Kreisverbandes St. Wendel.

§ 3 Mitgliedereintritt
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Aufnahme der Mitglieder hat durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand zu erfolgen. Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn der Vorstand die Anmeldung angenommen hat.
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch: freiwilligen Austritt, Tod, Ausschließung, Streichung aus der Mitgliederliste.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand mit einer Frist von mindestens sechs Wochen vor Ende eines Kalenderjahres. Der Austritt wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam.
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Gesamtvorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschlies-sungsgründen ist dem betreffenden Mitglied bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederver-sammlung entscheidet endgültig.
Bei 12-monatigem Beitragsrückstand und nach zweimaliger schriftlicher Mahnung kann nach Beschluss des Gesamtvorstandes ein Mitglied aus der Liste gestrichen werden.

§ 5 Beiträge
Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied hat den beschlossenen Jahresbeitrag bis zum 30.11. zu zahlen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereines sind der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB der Gesamtvorstand die Mitgliederversammlung


§ 7 vertretungsberechtigter Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand nach § 26 BGB ist ermächtigt zu redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen, die aufgrund Beanstandungen des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind.

§ 8 Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem/der  Kassierer/in
d)  dem/der Schriftführer/in
e)  bis zu 3 Beisitzer/innen.

Die Wahl des Gesamtvorstandes erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Legen Vorstandsmitglieder ihre Ämter nieder oder scheiden in folge Austritt, Krankheit oder Tod aus, ist in der folgenden Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen. Die Amtsdauer dieses/er Vorstandsmitgliedes/r endet mit der nächsten satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes. Bis zur Ersatzwahl durch die Mitgliederversammlung kann der verbleibende Vorstand andere Mitglied kommissarisch mit der Führung des entsprechenden Amtes beauftragen.

Dem Gesamtvorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vermögens. Der 1. Vorsitzende oder in seiner Vertretung der 2. Vorsitzende leiten die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen. Sie laden den Vorstand bei Bedarf, oder wenn drei Vorstandsmitglieder dies beantragen, ein.

Die Kassierer führen und verwalten die Kasse des Vereines, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Sie nehmen alle Zahlungen gegen Quittung in Empfang und dürfen Zahlungen für den Verein leisten. Bestellungen für den Verein werden nur gegen Unterschrift des 1. oder 2. Vorsitzen-den vorgenommen.

§ 9 Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes
b) die Feststellung der Jahresrechnung
c) die Entlastung des Gesamtvorstandes
d) die Wahl der neuen Gesamtvorstandsmitglieder
e) die Wahl der Kassenprüfer/innen
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
h) die Beschlussfassung über Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in der Zeit von Januar bis März statt. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereins-mitglieder unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragt wird.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat durch Bekanntmachung in dem amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Namborn zu erfolgen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vorher, unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände erfolgen.
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist jederzeit beschlussfähig.

 


§ 10 Beschlussfassung
Beschlüsse werden im Allgemeinen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht. Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von ¾, Zweckänderungen bedürfen einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann (sog. Relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 11 Beurkundung und Beschlüsse
Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Versammlungsleiter/in sowie dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben.

§ 12 Geschäftsjahr und Rechnungsprüfung
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der jährliche Kassenabschluss ist durch die bestellten Prüfer/innen zu prüfen. Der Prüfungsbericht ist Voraussetzung und Grundlage für die Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

§ 13 Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit bei einer Anwesenheit von mindestens 50 % der eingeschriebenen Mitglieder erforderlich. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, entscheidet eine weitere –mit vierwöchiger Frist- anzuberaumende Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner satzungsgemäß festgelegten Ziele wird das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, zu steuerbegünstigten Zwecken verwandt. Der Beschluss über die künftige Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 14 Salvatorische Klausel
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Satzung als ungültig erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit dieser Satzung im übrigen nicht berührt. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 23.02.2013 beschlossen und tritt mit Wirkung vom 23.02.2013 in Kraft.

Hofeld – Mauschbach, den 23.02.2013

 

 

gez. Irene Seiler                                            gez. Christoph Sartorius

Vorsitzende                                                    Schriftführer

 

 

 

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